© 1899 Bärenfänger

 

 

Satzung des Fanclub 1899 Bärenfänger Gemmingen

 

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Fanclub führt den Namen 1899 Bärenfänger Gemmingen. Er wurde am 18.09.2009 in 75050 Gemmingen gegründet.

      Der Fanclub kann zu einem späteren Zeitpunkt unter seinem Fanclubnamen mit dem Zusatz e. V. beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

  1. Die Farben des Fanclubs entsprechen den Farben der TSG 1899 Hoffenheim (Blau-Weiß) und können zusätzlich weitere Farben und Wappen enthalten.

 

  1. Es wird ein offizielles Fanclublogo erstellt, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.

        Sofern das erste Fanclublogo von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde können künftige Änderungen des Logos nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
       Mitglieder  in der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

  1. Der Sitz des Fanclubs ist 75050 Gemmingen.

 

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli des aktuellen Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.

 

 

  • 2 Zweck des Fanclubs

 

  1. Der Zweck des Clubs ist es, Fußballfreunde der TSG 1899 Hoffenheim zusammenzuführen und ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation zu bieten. Der Fanclub spricht sich mit Entschiedenheit gegen Gewalt und Rowdytum in Fußballstadien aus. Er verpflichtet sich auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten gefördert:

 

  1. a) Besuch von Auswärts- und Heimspielen der TSG 1899 Hoffenheim.
  2. b) Eigene Veranstaltungen des Fanclubs.
  3. c) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen friedfertigen Fanclubs, Vereinen oder Organisationen gleicher Zielsetzung.
  4. d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen oder Einrichtungen.

 

  1. Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

  • 3 Mitgliederanzahl und Dauer des Vereins

 

  1. Die Mitgliederanzahl und die Dauer des Fanclubs sind unbeschränkt.

 

  1. Die Auflösung des Fanclubs ist nur nach Maßgabe der Satzung möglich.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Fanclub ist freiwillig und nicht übertragbar.
  2. Mitglied des Fanclubs können natürliche und juristische Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
  4. Über die Aufnahme in den Fanclub entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Haltung des Vorstands muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung angegeben werden.
  • 5 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und der Zahlungstermin wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

 

  1. Zur Änderung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit (Zahlungstermin) ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Fanclubmitglieder erforderlich.

 

  1. Mitglieder, die nach dem festgelegten jährlichen Zahlungstermin dem Fanclub beitreten, haben den zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe und in bar zu zahlen.

 

  1. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Fanclub.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  2. Tod
  3. Auflösung der juristischen Person
  4. Austritt des Mitglieds
  5. Ausschluss

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er kann jederzeit erfolgen und ist nicht zu begründen.

 

  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. ein die Fanclubziele schädigendes Verhalten
  2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
  3. Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag.

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet

endgültig.

 

  1. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Fanclubs.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden.

 

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

 

  1. Fanclubmitglieder verpflichten sich den Fanclubzwecken, wie diese in der Satzung festgehalten sind, sowie der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags.

 

  1. Fanclubmitglieder haben das Recht, innerhalb des Fanclubs eigene Ausschüsse zu gründen. Der Vorstand ist vor Gründung des jeweiligen Ausschusses schriftlich hierüber zu informieren.

 

  1. Die Mitglieder des Fanclubs erhalten keine Gewinnanteile.

 

  1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 8 Organe des Fanclubs

 

  1. Organe des Fanclubs sind
  2. a) der Vorstand
  3. b) die Mitgliederversammlung
  4. c) Ausschüsse

 

  • 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. a) Vorsitzender
  3. b) Vorsitzender
  4. c) Kassier
  5. d) Schriftführer
  6. e) Medienbeauftragter

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.

Die Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt und die Amtszeit dauert zwei Jahre.

Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Medienbeauftragte (Block1) werden erstmals bei der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr 2010 neu gewählt.

Der 1. Vorsitzende und der Kassier (Block2) werden erstmals bei der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr 2011 neu gewählt.

 

     Sie werden ab dem Geschäftsjahr 2010 von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Fanclubs. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen.

     Vorstandsbeschlüsse müssen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlossen werden, wobei der 1. oder der 2. Vorstand an der Sitzung teilnehmen muss.

 

  1. Diese sind schriftlich niederzulegen und von den bei der jeweiligen Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

  • 10 Vertretung des Fanclubs

 

  1. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie durch den Kassier vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Der Kassier wird nur tätig bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

 

  • 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

     Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet unregelmäßig nach Vereinbarung des Vorstands, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt, jedoch spätestens im 1. Quartal des Folgejahrs.

Der genaue Termin wird den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor der Mitglieder- versammlung durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.

Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte vorschlagen.

     Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.

 

 

 

  1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder mit Angabe der Begründung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

     Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit der Tagesordnung und den beantragten Tagesordnungspunkten informiert.

 

  1. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  2. a) die Wahl oder Abberufung des Vorstandes.
  3. b) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes.
  4. c) der Versammlung vorgelegte Anträge.
  5. d) die Änderung der Satzung.

Für diese ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Fanclubmitglieder erforderlich. Über Änderungen der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Versammlung hingewiesen wurde.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Fanclubmitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dieses beantragt.

 

  1. Bei Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser nochmals Stimmengleichheit, so werden die Stimmen der stimmberechtigten Gründungsmitglieder im dritten Wahlgang doppelt gewertet. Erfolgen Abstimmungen geheim erhalten die 14 Gründungsmitglieder andersfarbige Stimmzettel als die restlichen anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche jährlich den Bericht des Kassiers zum Abschluss des Geschäftsjahres prüfen und der Versammlung seine Entlastung vorschlägt. Diese dürfen kein Vorstandsmitglied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

  • 12 Ausschüsse

 

  1. Fanclubmitglieder können sich zu Ausschüssen zusammenschließen. Voraussetzung ist eine Mindestzahl von zwei Mitgliedern. Ausschüsse sollen zum Nutzen und Gedeihen des Fanclubs tätig sein. Die Bildung von Ausschüssen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

  1. Ausschüsse dürfen sich nicht gegen die Interessen des Fanclubs wenden, vor allem dürfen Ausschüsse nicht gegeneinander oder gegen den Fanclub öffentlich auftreten.

 

  1. Der Vorstand kann bei Verstößen gegen diese Bestimmungen den jeweiligen Ausschuss auflösen.

 

 

  • 13 Auflösung des Fanclubs

 

  1. Für den Beschluss, den Fanclub aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

  1. Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs an eine öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 75050 Gemmingen.

 

 

  • 14 Allgemeines

 

  1. Mit der Mitgliedschaft in diesem Club erkennt das Mitglied die Satzung ohne Widerspruch an, dies erstreckt sich zusätzlich auf die nachfolgend genannten Punkte.

 

  1. Ein Verstoß gegen die Satzung, insbesondere ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte führt umgehend zum Ausschluss aus dem Club.

 

  1. Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist

 

  1. Das Mitglied erklärt, dass es rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.

 

  1. Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (zu Hause, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält (mit Ausnahme der StVO.).

 

  1. Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Forum, Chat) so zu verhalten, dass dem Club kein Imageverlust entsteht.

 

 

 

Gemmingen, 26.03.2015

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 20.03.2014.

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